Montag, 19. November 2012

Na bitte,

geht doch!


Am Freitag war ich auf dem Bauamt. Inzwischen ist die Rückmeldung von der Kreisverwaltung da: Wir können in der Abstandfläche zwischen Carport und Grundstücksgrenze ein Brennholzlager und einen Mülltonnenunterstand unterbringen und das Dach des Carports darüber hinaus ziehen.

§23 (5) BauNVO 

Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Die Nachfrage, die unsere Architektin wegen angeblicher Aussichtslosigkeit nicht unternommen hat, hat sich gelohnt! Allerdings ist - wie bereits im letzten Post geschildert - ein anderes Problem aufgetreten, das unsere Architektin zwar wohl geahnt aber seltsamer Weise in der Erstellung der Vorabzüge nicht berücksichtigt hat: Das Vordach, das über dem Eingang vorgesehen ist, kommt der Grenze zu nahe.

§8 (5) LBauO

Für vor- oder zurücktretende Wandteile wird die Abstandsfläche gesondert ermittelt. Vor die Wand vortretende Gebäudeteile wie Pfeiler, Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie untergeordnete Vorbauten wie Erker und Balkone bleiben bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten; von der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze müssen sie mindestens 2 m entfernt bleiben. [...]

Wir können den Versuch unternehmen, eine Abweichung nach § 69 (2) LBauO zu beantragen. Allerdings kann das Baugesuch dann nicht mehr im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO gestellt werden. Ein Baugesuch im regulären Verfahren könnte im ungünstigsten Falle mehrere Monate dauern. 

Die Lösung, die uns die Sachbearbeiterin auf dem Bauamt aufgezeigt hat, sieht wie folgt aus: Baugesuch im Freistellungsverfahren (bebauungsplankonform). Gleichzeitig Antrag auf Abweichung. Ggf. müssten wir die Ausführung des Vordaches noch zurückstellen, wenn der Antrag bis zur Errichtung noch nicht durch die Gremien von Stadtrat und Kreisverwaltung gelaufen ist.

Dienstag, 13. November 2012

Blaue Stunde im Baugebiet

Abendspaziergang

Heute Abend haben wir im Baugebiet mal eine kleine Runde gedreht und dabei festgestellt, dass einige Nachbarn bereits große Fortschritte gemacht haben. Auf rund 15-20 der über 100 Bauplätze sind bereits Bauaktivitäten im Gange.



Wenn ich mir überlege, wie lange sich früher eine Woche, ein Monat oder gar ein Jahr angefühlt hat - unseren Kindern muss der Zeitraum bis zur Fertigstellung im Juli 2013 wie eine Ewigkeit vorkommen.


Der Weg zu unserem Bauplatz ist bereits ausgeschildert auch wenn die LKW, die mit unserem Haus beladen sind, erst im April rollen sollen.


Wir können es kaum erwarten, diesen Ausblick - ohne Bauschild ;-) - zukünftig allabendlich zu genießen.


Derweil bleibt der Weg mit Fertighaus Weiss mühsam.

Unser Anliegen, das Carport auf der Ostseite bis zur Grundstücksgrenze zu erweitern, hat unsere Projektarchitektin offensichtlich nicht ernst genommen. Mit Garagen (und somit auch mit Carports als überdachten Stellplätzen) müssen wir laut Bebauungsplan einen Meter Abstand von der Grenze im Osten halten. Was spricht aber dagegen, das Dach, das den Stellplatz überdacht, über einen Mülltonnenunterstand und ein Brennholzlager, welches in der Abstandsfläche wiederum zulässig ist, hinaus zu ziehen? Unsere Projektarchitektin war skeptisch, wollte es aber prüfen. Eine Rückmeldung haben wir nicht bekommen. In den Vorabzügen war das Carportdach jedoch nicht erweitert worden. Auf unsere Nachfrage hat sich herausgestellt, dass die Prüfung nicht erfolgt ist.

Also habe ich selber den Anruf beim Bauamt unternommen, den ich eigentlich von unserer Architektin erwartet hätte. Ergebnis: Vorsichtiges und noch vorläufiges jedoch positives Signal. Allerdings ist ein anderes Problem erkannt worden: Das Vordach kommt der Grenze möglicherweise zu nahe. Die Sachbearbeiterin aus dem Bauamt möchte zunächst die Aussage der Kreisverwaltung abwarten. Spätestens am Donnerstag sollen wir verbindliche Rückmeldung erhalten. Und dann kann das Baugesuch endlich erstellt werden.

Samstag, 3. November 2012

Kaminofen

Da wir seit nunmehr 10 Jahren einen Kaminofen in der Wohnung haben und seine Vorzüge zu schätzen wissen, wollen wir ihn natürlich in unserem Haus nicht missen. Den alten Kaminofen können wir aber nicht mitnehmen, da er nicht über eine externe Verbrennungsluftzufuhr verfügt und darüber hinaus für ein KfW-55-Haus völlig überdimensioniert wäre. Also haben wir uns auf die Suche nach einer Alternative gemacht.

Das Gespräch mit unserem Bezirksschornsteinfeger hat folgendes ergeben:

Es bestehen grundsätzlich zwei Optionen:

  1. Einbau eines Kaminofens mit bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT).
    Diese Öfen sind raumluftunabhänig. Es gelten erhöhte Anforderungen an die Dichtheit des Rauchabzugs, der Verbrennungsluftzuführung und des Ofens (u.a. selbstschließende Ofentür). Sofern sichergestellt ist, dass die Wohnraumlüftung keinen Unterdruck von mehr als 8 Pa, kann der Ofen ohne weitere Vorkehrungen betrieben werden.
  2. Einbau eines Kaminofens mit externer Verbrennungsluftzufuhr.
    Um sicher zu stellen, dass keine Verbrennungsgase in die Raumluft gesaugt werden, muss die Wohnraumlüftung mit einer ebenfalls vom DIBT zugelassenen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet werden, die die Wohnraumlüftung bei Überschreitung eines Unterdrucks von 4 Pa abschaltet. Um zu verhindern, dass die Sicherheitsschaltung die Wohnraumlüftung auch dann abschaltet, wenn der Kaminofen überhaupt nicht in Betrieb ist, kann optional noch ein Temperaturfühler in das Rauchrohr eingebaut werden.
Grundsätzlich erscheint mir die Lösung mit einem DIBT-zugelassenen Kaminofen einfacher. Allerdings ist die Auswahl der Öfen derzeit noch recht beschränkt.

Ein Ofen mit DIBT-Zulassung, der uns gut gefällt ist der Olsberg Palena PowerBloc! Compact.

Der Kaminofen wird im offenen Wohn- und Essbereich zwischen Esstisch und Wohnzimmer aufgestellt. Wünschenswert wäre, dass man das Feuer sowohl vom Esstisch als auch von der Couch betrachten kann. Naheliegend war daher der Gedanke an einen gemauerten Kamin als Raumteiler mit Fenstern zum Feuerraum auf beiden Seiten, wie z.B. in dem Weiss Fertighaus "Haus Skarupke".


 
Gegen die Raumteilerlösung spricht allerdings folgendes: Wir würden uns dann die Option nehmen, unseren Esstisch, den man auf stolze 4,40 Meter ausziehen kann und an dem man dann mit 16 Personen tafeln kann, längs in den Raum zu stellen. Die alternative Lösung ist ein drehbarer Kaminofen.

Das wäre z.B. möglich mit dem Olsberg Palena. Leider kann er in der drehbaren Variante nur als raumluftabhängiger Kamin betrieben werden. Wenn wir dann wieder bei der Variante des raumluftabhängign Kamins sind, käme auch der Ofen "turn" von Skantherm in Frage:


Aber wenn es wirklich der "turn" werden sollte, dann gilt es natürlich eine Lösung zu finden, bei der wir keinen horizontalen Anschluss an einen außenliegenden Edelstahlkamin vornehmen, sondern dann müssen wir direkt durch die Decke! Unsere Projektarchitektin ist allerdings bislang auf den Vorschlag gar nicht angesprungen. Also werden wir uns jetzt mal selber auf Lösungssuche begeben.

Was mir auch noch nicht so ganz klar ist, ist die Frage, welche Leistung der Ofen haben darf. Das zu beheizende Raumvolumen (Wohnen, Essen, Kochen, Galerie) beträgt ca. 150m³. Über die Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung wird die Wärme auch in die anderen Räume übertragen. Das bedeutet zum einen, dass die Wärme gut verteilt wird, zum anderen aber auch, dass die Luft durch einen effektiven Wärmetauscher immer weiter aufgeheizt wird.

Ideenpool

Ich bin gerade auf Heinze gestoßen, "Deutschlands führende Informationsplattform für Bauprodukte, Firmenprofile und Architekturobjekte".

Ich glaub' wir fangen noch mal von vorne an...

Vorabzüge

Gestern sind mit der Post die angeblich schon am vergangenen Freitag verschickten Vorabzüge eingetroffen. Eine Woche Postweg - Seltsam, dass die Vorabzüge auf den 30.10.12 datiert sind...

Nunja, jetzt sind sie da und ich werde mir sie über's Wochenende in Ruhe anschauen.



Einen Sachverhalt muss ich noch nachschieben:

Vorbehaltlich der Baugenehmigung.

Wie schon geschildert, haben wir im Vertrag einen Vorbehalt vereinbart, der uns ermöglicht, von dem Vertrag mit Fertighaus Weiss zurück zu treten, wenn keine Baugenehmigung erteilt wird. Ich halte das zwar für recht unwahrscheinlich, allerdings nicht ausgeschlossen.

In dem Vertrag mussten wir uns jedoch bereit erklären, den Vorbehalt spätestens 9 Monate vor Fertigstellungstermin zu löschen. So weit, so gut. Das wäre auch sicherlich kein Problem gewesen, wenn das erste technische Gespräch - wie im Vertragsgespräch anvisiert - im Juni stattgefunden hätte. Auf Grund der Auslastung von Fertighaus Weiss hat sich das allerdings bis zum September verzögert. Bereits im Juli haben wir die Problematik mit der Frist zur Löschung des Vorbehalts thematisiert. Immer wieder sind wir vertröstet worden. Zwischenzeitlich hieß es, eine Veränderung der Frist sei nicht möglich. Nachdem wir deutlich gemacht haben, dass wir auf einer Anpassung des Vertrages bestehen, wollte man erneut eine Klärung herbei führen. Aber erst nach einer persönlichen Email an die Geschäftsleitung hat sich eine Lösung ergeben. Die Frist für die Löschung des Vorbehalts wurde an den bisherigen Projektverlauf angepasst, ohne dass dies eine Verschiebung des Fertigstellungstermins zur Folge hat.

Na bitte - geht doch. Schön wäre es gewesen, wenn die Klärung schneller hätte erfolgen und - ich glaube bei beiden Parteien - etwas weniger Energie hätte beanspruchen müssen.